Wir führen die Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO inklusive "Abgasuntersuchung" für Sie durch.

Seit der Öffnung des Monopols für amtliche Dienstleistungen hat sich die GTÜ als Mitbewerber zu TÜV und DEKRA etabliert.
Im Gegensatz zu TÜV und DEKRA sind die GTÜ-Prüfingenieure freiberuflich tätig und führen die Fahrzeuguntersuchungen nach § 29 StVZO im Namen und auf Rechnung der GTÜ durch und handeln damit im hoheitlichen Auftrag.

Nach dem Motto "Mehr Service für Sicherheit" setzen sich die GTÜ-Prüfingenieure für Ihre Sicherheit im Straßenverkehr ein und bringen bei positivem Ergebnis die Prüfplakette an.

HU-Frist überzogen?

Seit dem 1. Juli 2012 wird in keinem Bundesland die Hauptuntersuchung zurückdatiert, wenn die Frist zur Vorführung überzogen wurde. Darum erhalten die Fahrzeuge bundesweit – auch bei überzogener HU – die volle Plakettenlaufzeit (Pkw und Motorräder z. B. 24 Monate). Bei Überziehen der Vorführung zur Hauptuntersuchung um mehr als zwei Monate muss eine vertiefte Hauptuntersuchung durchgeführt werden, die 20 % mehr kostet, als die „normale“ HU.

GTÜ-Tipp: Wie lese ich die HU-Plakette?

Damit Sie nicht irgendwann eine Mängelkarte hinter den Scheibenwischern Ihres Fahrzeugs vorfinden, achten Sie auf die Daten, die Ihnen die Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen anzeigt. Darauf zu erkennen ist der Monat und das Jahr in dem die Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung erforderlich ist. Die Farbe gibt zusätzlich nochmals Aufschluss über das Jahr der Fälligkeit.

Die Abfolge der Farben wiederholt sich alle sechs Jahre.

Vorsicht bei Fristüberziehung!
Achten Sie auf den Ablaufmonat Ihrer Prüfplakette; Überziehen kann in Zukunft doppelt teuer werden, denn es droht neben der erhöhten Prüfgebühr ein Verwarnungs- oder Bußgeld. Nutzen Sie den Service der GTÜ und registrieren Sie sich kostenfrei unter http://hu-erinnerung.gtue.de für die rechtzeitige E-Mail-Erinnerung zur nächsten Hauptuntersuchung Ihres Fahrzeuges. (Die dort eingetragenen Daten werden von der GTÜ nur für diesen Zweck verwendet.)

Nachweis einer Hauptuntersuchung ersetzt aufwändiges Vollgutachten

Mit der "Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" hat die Bundesregierung das "Prüf- und Zulassungsverfahren von Fahrzeugen im Straßenverkehr" vereinfacht und beschleunigt. Damit können nun auch die Prüfingenieure der GTÜ (neben Prüforganisationen wie TÜV oder DEKRA) Fahrzeuge, die länger als 18 Monate abgemeldet waren, im Rahmen einer Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (HU) prüfen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. März 2007 stillgelegt wurden. Damit ist der Weg frei für eine Wiederzulassung - ohne aufwändiges "Vollgutachten". Durch diese neue Regelung, die seit dem 1. März 2007 gilt, wird unnötiger Aufwand vermieden, Kosten gespart und mehr Bürgernähe praktiziert. Außerdem kann die Wahl der Prüforganisation nun frei erfolgen.

 

Das sollten Sie beachten...

  • Für eine gute Bodenhaftung sollten Sie aus Sicherheitsgründen Sommerreifen unter 2,0 Millimeter und Winterreifen unter 4,0 Millimeter Profil erneuern.
  • Legen Sie ein Stück Pappe unter die Aggregate, um einen Tropfölverlust zu erkennen. Ist der Motor ölverschmiert, wird dessen Reinigung empfohlen.
  • Ist das Lenkspiel größer als zwei bis drei Fingerbreiten, suchen Sie Ihre Werkstatt auf.
  • Testen Sie zur Unfallvermeidung diese Eigenschaft Ihres Kfz nur auf einer verkehrsfreien Stecke.
  • Prüftermin einhalten: Wer überzieht, muss Strafe bezahlen. Des Weiteren müssen Fahrzeughalter seit dem 01.07.2012 bei einer Fristüberziehung von mehr als zwei Monaten für die vorgeschriebene vertiefte Untersuchung eine zusätzliche Prüfgebühr in Höhe von 20% des HU-Entgelts entrichten. Die Plakette auf dem hinteren Kennzeichen zeigt Ihnen den Termin für die nächste Hauptuntersuchung an. Die nach oben weisende Zahl zeigt den Monat, die Zahl in der Mitte das Jahr.
  • Papiere nicht vergessen: Bringen Sie zur HU bitte Ihren Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I mit. Soll eine Änderung eingetragen werden, braucht Ihr GTÜ-Prüfer den Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I und das Teilegutachten oder die Genehmigung nach EU-Recht, die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), die Bauartgenehmigung bzw. die Herstellerbescheinigung.
  • Verfügt Ihr Fahrzeug über eine Gasanlage für den Antrieb, ist im Rahmen der Hauptuntersuchung eine Wiederkehrende Gasanlagenprüfung durchzuführen. Für die Durchführung dieser Prüfung ist es erforderlich, dass der Gastank zu mindestens 50% gefüllt ist! Eine von einer Fachwerkstatt durchgeführte Gassystemeinbauprüfung bzw. Gasanlagenprüfung kann anstelle der wiederkehrenden Gasanlagenprüfung anerkannt werden, wenn diese max. 12 Monate vor Fälligkeit der Hauptuntersuchung durchgeführt wurde.
  • Lichttechnische Einrichtungen wie Scheinwerfer und Leuchten, sowie Rückstrahler und andere reflektierende Mittel sind an vielen Fahrzeugen, insbesondere an Nutzfahrzeugen, nicht vorschriftsmäßig angebracht oder von ihrer Bauart, Funktion und Wirkung unzulässig.

Die Aufsichtsbehörden der Länder haben per Weisung die Überwachungsinstitutionen aufgefordert, konsequent auf die Einhaltung der Vorschriften bei lichttechnischen Einrichtungen zu achten und unzulässige Leuchten im Rahmen der Hauptuntersuchungen als erheblichen Mangel einzustufen.

Hiermit verbunden ist u.a. das Ziel, bundesweit das zulässige Signalbild der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge sicherzustellen.

Um Ihnen unnötige Kosten zu ersparen informieren wir Sie hiermit im Vorfeld über die geltenden Vorschriften und Regeln, so dass Sie bei Ihrer HU keine Überraschung erleben.